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Urteil Fristlose Kündigung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung
Schlagworte
Fristlose Kündigung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung; defektes Haustürschloß
Leitsätze
1. Wird der Schließzylinder der Hauseingangstür derart beschädigt, daß die Haustür nicht mehr von außen zu öffnen ist, so liegt darin eine teilweise Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung, die den Mieter zur fristlosen Kündigung gem. § 542 BGB berechtigt.
2. Eine wirksame vorherige Fristsetzung liegt auch dann vor, wenn der Mieter deutlich macht, daß er diesen Zustand nicht hinnehmen will.
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