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Urteil Fristlose Kündigung nach Hausfriedensbruch durch Vermieter


Schlagworte

Fristlose Kündigung nach Hausfriedensbruch durch Vermieter

Leitsätze

1. Betritt der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels, so ist der Mieter berechtigte, das Mietverhältnis gem. § 554 a BGB fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung durch den Mieter bedarf es insoweit nicht.

2. In diesem Fall ist auch noch eine sechs Wochen nach dem Vorfall erfolgte Kündigung durch den Mieter rechtzeitig.

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