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Urteil Fehlende Schriftform bei Unterschrift nur eines Mitmieters


Schlagworte

Fehlende Schriftform bei Unterschrift nur eines Mitmieters

Leitsätze

1. Nennt die (vom Vermieter entworfene) Vertragsurkunde im Einleitungsteil zwei Personen als Mieter, so ist das Vertragsangebot des Vermieters gem. § 145 BGB auf den Abschluß eines Vertrages zwischen drei Personen gerichtet.

2. Wird ein solches Vertragsangebot von einem Mieter schriftlich, vom anderen Mieter auf andere Weise, z. B. mündlich oder konkludent, angenommen, ist die Schriftform insgesamt nicht gewahrt.

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