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Urteil Ersatzgrundstück


Schlagworte

Ersatzgrundstück; Vermögenzuordnungsbescheid

Leitsätze

1. Im Rahmen der Prüfung, welche Ersatzgrundstücke von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden können, müssen nicht nur die Grundstücke, als deren Eigentümerin sie bereits im Grundbuch eingetragen ist, sondern auch solche, bei denen sie künftig noch eingetragen werden wird, weil sie Eigentümerin kraft Gesetzes ist oder ein entsprechender bestandskräftiger Vermögenzuordnungsbescheid ergangen ist, berücksichtigt werden.

2. Die Entscheidung des Vermögensamtes über die Zur-Verfügung-Stellung von Ersatzgrundstücken darf erst dann erfolgen, wenn für das betroffene Gemeindegebiet der Kreis der Anspruchsteller hierfür feststeht, was erst mit dem rechtskräftigen Abschluß aller das Gemeindegebiet betreffenden Verfahren dieser Art der Fall ist (wie VG Potsdam, ZOV 1999, 322).

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