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Urteil Ermäßigung der Grundsteuer bei Leerstand
Schlagworte
Ermäßigung der Grundsteuer bei Leerstand; Ermittlung des normalen Rohertrages; übliche Jahresrohmiete; Vertretenmüssen von Leerstand
Leitsätze
1. Maßstab für die Grundsteuerermäßigung wegen wesentlicher Ertragsminderung ist der normale Rohertrag im Erlaßzeitraum für andere Objekte, nicht jedoch für das fragliche bebaute Grundstück.
2. Leerstehende Räume sind deshalb bei der Ermittlung des normalen Rohertrages mit der üblichen Jahresrohmiete mitzuzählen.
3. Bei Leerstand von Geschäftsräumen wird vermutet, daß der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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