Urteil Erlösauskehr
Schlagworte
Erlösauskehr; Fälligkeit; Zahlungsverzug; Nachschussverpflichtung
Leitsätze
1. Der Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 InVorG auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des erzielten und vereinnahmten Mindesterlöses wird spätestens mit Bestandskraft des die Berechtigung feststellenden Bescheides/Urteils fällig.
2. Zahlungsverzug tritt beim Verfügungsbefugten ein, sobald dieser zur Zahlung aufgefordert worden ist.
3. Der Anspruch auf Zahlung des Mindesterlöses umfaßt auch die im Kaufvertrag vereinbarten Ansprüche aus Nachschußverpflichtungen, Nachbewertungs- oder Mehrerlösklauseln.
4. Für den vom Verfügungsbefugten geforderten Abschluß einer schriftlichen Erlösauskehrvereinbarung als Fälligkeitsvoraussetzung für die Auszahlung des Mindesterlöses existiert keine gesetzliche Grundlage. 5. Von der Geltendmachung auf Zahlung des Mindesterlöses unberührt bleibt der Anspruch des Berechtigten auf Geltendmachung des höheren Verkehrswertes oder sonstiger geldwerter Nebenleistungen (z. B. aus Nachbewertungs- und Mehrerlösklauseln).
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