Urteil Erhaltung
Schlagworte
Erhaltung; Erhaltungspflicht; AGB; Überbürdung; Instandhaltungsklausel; Mietminderung; Haftungsbeschränkung; Kardinalpflicht
Leitsätze
1. Einem gewerblichen Mieter kann die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache durch Allgemeine Geschäftsbedingungen überbürdet werden, solange damit nicht ein vollständiger Übergang der Sachgefahr verbunden ist und dies nicht zu einem unkalkulierbaren Kostenrisiko des Mieters führt.
2. Instandhaltungsklauseln sind im Regelfall einschränkend dahingehend auszulegen, daß der einwandfreie Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn vorausgesetzt wird.
3. Die Beschränkung des Mietminderungsanspruchs auf den Fall des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzugs des Vermieters mit der Mängelbeseitigung verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie sich im Einzelfall auf Mängel erstreckt, deren Vermeidung nach dem Vertragszweck unbedingt geboten ist (Kardinalpflicht).
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