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Urteil Erbfall
Schlagworte
Erbfall; DDR-Erbfall; Ausschlagungsfrist
Leitsatz
Für die Auslegung des § 1944 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Ausschlagungsfrist sechs Wochen oder sechs Monate?) ist im Rahmen der Anwendung auf einen DDR-Erbfall (November 1975) nicht maßgeblich, wie der Begriff des "Auslands" in der damaligen Bundesrepublik verstanden wurde, sondern wie er in der DDR verstanden wurde.
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