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Urteil Eigenleistungen des Vermieters (Gartenpflege) als Betriebskosten
Schlagworte
Eigenleistungen des Vermieters (Gartenpflege) als Betriebskosten
Leitsätze
1. Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen auch für früher preisgebundenen Wohnraum in den östlichen Bundesländern bei der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
2. Die Umlagefähigkeit von Gartenpflegekosten setzt jedoch voraus, daß es sich um gärtnerisch angelegte Flächen handelt. Die Kosten für die erstmalige Anlage eines Gartens dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden.
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