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Urteil Duldung


Schlagworte

Duldung; Modernisierung; Beschwer; Schallschutzwand; Elektrosteigeleitung

Leitsätze

1. Bei einer Verurteilung zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung beläuft sich der für die Berufung notwendige Wert der Beschwer auf das 42-fache der zu erwartenden Mietzinserhöhung. 2. Bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung genügt die Angabe des Zeitraumes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen, ohne daß eine Aufgliederung auf die einzelnen Arbeiten erfolgt, sofern sie insgesamt nur zwei Wochen andauern. 3. Für eine mit Kohleöfen ausgestattete Wohnung stellt der Einbau einer Zentralheizung eine Modernisierung dar, auch wenn der Mieter eine Gasetagenheizung eingebaut hatte. Eine Duldungspflicht des Mieters hinsichtlich des Einbaus einer Zentralheizung entfällt, wenn dies für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine solche liegt vor, wenn die Verwendungen auf die Gasetagenheizung noch nicht "abgewohnt" sind, wobei von der Höhe der Aufwendungen die öffentlichen Fördermittel abzuziehen sind. 4. Die Verstärkung von Elektrosteigleitungen stellt eine Modernisierung dar, auch wenn sie allein wegen des Dachgeschoßausbaus zur Schaffung neuen Wohnraums erforderlich ist. 5. Der Einbau einer Schallschutzwand ist als Wohnwertverbesserung vom Mieter zu dulden, auch wenn sie sich nur auf ein Zimmer der Wohnung auswirken sollte. Eine daraus folgende Mietzinserhöhung von 6,8 % stellt keine zumutbare Härte dar.

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