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Urteil Doppelhaushälfte
Schlagworte
Doppelhaushälfte; Wohnungseigentümergemeinschaft; Sanierung; Instandsetzung; Instandhaltung; bauliche Veränderung
Leitsatz
Für die Frage, ob eine beschlossene modernisierende Instandsetzung der Fassade wegen optischer Beeinträchtigungen als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG zu qualifizieren ist, kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörenden Doppelhaushälfte an.
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