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Urteil Detektivkosten
Schlagworte
Detektivkosten; Eigenbedarfskündigung; Prozeßkosten; Kostenfestsetzungsbeschluß
Leitsatz
Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs zugunsten einer Bedarfsperson kann aus der Sicht des vernünftigen Mieters sachgerecht sein. Die entstandenen Kosten sind dann als Prozeßkosten berücksichtigungsfähig.
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