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Urteil BGB §§ 249, 254, 276, 286, 554
Schlagworte
BGB §§ 249, 254, 276, 286, 554
Leitsätze
1. Der Ersatzanspruch des Vermieters umfaßt grundsätzlich sämtliche Schäden, die ihm infolge der Kündigung wegen Zahlungsverzugs entstehen, insbesondere also den ihm entgehenden Mietzins für die vereinbarte feste Vertragsdauer oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter erstmals ordentlich kündigen konnte.
2. Gemäß § 254 BGB muß sich der Vermieter jedoch bemühen, den Schaden gering zu halten, in der Regel also durch eine anderweitige Vermietung zu einem angemessenen, erforderlichenfalls auch zu einem geringeren Mietzins.
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