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Urteil Bewirtschaftspflicht
Schlagworte
Bewirtschaftspflicht; Treuhandanstalt; Treuhandverwaltung
Leitsatz
Zur Frage, ob und in welchem Umfang die Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben verpflichtet ist, die - vermeintlich - "zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung" (§ 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz) übergebenen Vermögenswerte ordnungsgemäß zu bewirtschaften und instand zu halten (rechtskräftig infolge Nichtannahmebeschlusses des BGH vom 23.3.2000, V ZR 143/99).
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