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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Nebenkostenabrechnung; Kopie; Rechnungslegungspflicht; Einsichtsrecht; Belegkopie
Leitsatz
Nur zur Klärung von Zweifelsfragen in einer Betriebskostenabrechnung sind dem Mieter Belege vorzulegen. Die Übersendung von Kopien der Belege kann der Mieter nur bei Unzumutbarkeit der Einsichtnahme verlangen.
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