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Urteil Besitzvermerk
Schlagworte
Besitzvermerk; Besitzrecht; einstweiligeVerfügung; Ausschlussgründe; Gebäudeeigentum; Bahnhofsanlagen; Güterschuppen; Nutzungsvertrag
Leitsatz
Der Besitzvermerk kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung ohne Prüfung etwaiger Ausschlußgründe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG) eingetragen werden.
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