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Urteil Behindert
Schlagworte
Behindert; Schwerbehindert; Eigenbedarf; Härte; Kündigung
Leitsatz
Auch der berechtigt geltend gemachte Eigenbedarf muß zurückstehen, weil eine Räumung der seit 1976 in der Mietwohnung wohnenden, alleinstehenden, 89 1/2 Jahre alten und zu 80 % schwerbehinderten Mieterin nicht zugemutet werden kann.
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