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Urteil befristeter Mietvertrag


Schlagworte

befristeter Mietvertrag; widersprüchlich; unbefristeter Mietvertrag; Betriebkostenabrechnung; gemischt genutztes Gebäude; Kostentrennung

Leitsätze

1. Ist ein schriftlicher Mietvertrag über ein Grundstück bei einzelfallbezogener objektiver Auslegung widersprüchlich hinsichtlich der Frage, ob er unbefristet oder befristet geschlossen wurde, liegt gem. § 566 BGB ein unbefristeter Mietvertrag vor.

2. In der Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude bedarf es zwingend der Trennung der auf Wohn- und Gewerberaum entfallenden Kosten.

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