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Urteil Ausübung und Verwirkung des Kündigungsrechts wegen Mietmangels bei längerem Zuwarten


Schlagworte

Ausübung und Verwirkung des Kündigungsrechts wegen Mietmangels bei längerem Zuwarten

Leitsatz

Das Kündigungsrecht des Mieters wegen eines erheblichen Mangels der Mietsache (§ 542 BGB) muß in angemessener Frist ausgeübt werden; bei jahrelangem Streit über einen Mangel, dessen Beseitigung der Vermieter zunächst zugesagt hatte, kann auch eine erst nach mehreren Jahren ausgesprochene Kündigung zulässig sein. (LS d. Red.)

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