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Urteil Ausübung und Verwirkung des Kündigungsrechts wegen Mietmangels bei längerem Zuwarten
Schlagworte
Ausübung und Verwirkung des Kündigungsrechts wegen Mietmangels bei längerem Zuwarten
Leitsatz
Das Kündigungsrecht des Mieters wegen eines erheblichen Mangels der Mietsache (§ 542 BGB) muß in angemessener Frist ausgeübt werden; bei jahrelangem Streit über einen Mangel, dessen Beseitigung der Vermieter zunächst zugesagt hatte, kann auch eine erst nach mehreren Jahren ausgesprochene Kündigung zulässig sein. (LS d. Red.)
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