Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmensenteignung; Privatgrundstück; Enteignungsliste; SMAD-Befehl Nr. 64
Leitsatz
Die Verantwortung für die Besatzungsmacht für die unter ihrer Oberhoheit von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen entfällt nicht, wenn die deutschen Stellen bei der Enteignung eines Unternehmens, das in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, ein Grundstück mitenteignet haben, das nicht betrieblich, sondern vom Eigentümer, einem Mitinhaber des Unternehmens, privat genutzt wurde.
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