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Urteil Ausreiseverkauf
Schlagworte
Ausreiseverkauf; vorgetäuschter Kaufpreis; Formmangeleinwand nach Grundbucheintragung
Leitsatz
Haben die Parteien im Hinblick auf die Reglementierung des Bodenverkehrs in der DDR zum Schein einen genehmigungsfähigen Preis in Mark/DDR beurkundet, in Wahrheit aber einen höheren Kaufpreis in Deutscher Mark vereinbart, so ist die Berufung des zwischenzeitlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Käufers auf § 305 Abs. 3 ZGB in der Regel treuwidrig.
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