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Urteil Ausbeutung der Unerfahrenheit
Schlagworte
Ausbeutung der Unerfahrenheit; Sittenwidrigkeit; Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (hier: Überschreitung der ortsüblichen Miete um 100 %) ist nur dann nach § 138 Abs. 1 sittenwidrig, wenn die wirtschaftliche schwächere Lage des Vertragspartners ausgenutzt wird. (Leitsatz der Redaktion)
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