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Urteil Anfechtungsverfahren
Schlagworte
Anfechtungsverfahren; Beschluß; Eigentümerbeschluß; Aufhebungsbeschluß; ordnungsgemäße Verwaltung; Zweitbeschluß
Leitsatz
Legt die Eigentümergemeinschaft fest, daß zur Prüfung von Regreßansprüchen ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden soll, werden durch einen Zweitbeschluß, mit dem der frühere Beschluß aus Gründen der Kostenersparnis aufgehoben wird, keine schutzwürdigen individuellen Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses (vgl. BGHZ 113, 197 [= WM 1991, 216]) verletzt.
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