Urteil Anerkenntnis
Schlagworte
Anerkenntnis; Verwalter; Vollmacht; Anerkenntnisbefugnis; Unterlassung; Instandsetzung; Instandhaltung; Wassereintritt; Wasserschaden; Schadensersatz; Erfüllungsgehilfe; Verrichtungsgehilfe
Leitsätze
1. Ohne besondere Ermächtigung, die sich aus einem entsprechenden Eigentümerbeschluß, dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, ist der Verwalter in der Regel nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft anzuerkennen oder unstreitig zu stellen.
2. Erleidet ein Gemeinschafter als Folge eines Wassereintritts Schaden an seinem Teileigentum, so haben die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei Fehlen eines individuellen Verschuldens nicht für ein etwaiges schadensursächliches Versäumnis des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats, die im Verhältnis der Gemeinschafter untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, einzustehen.
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