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Urteil Einheitliches Mietverhältnis auch bei getrennten Vertragsurkunden


Schlagworte

Einheitliches Mietverhältnis auch bei getrennten Vertragsurkunden

Leitsatz

Schließen Vermieter und Mieter getrennte Verträge über Wohn- und Geschäftsräume ab, die durch Zusatzvereinbarung in der Weise voneinander abhängig gemacht werden, dass beide Verträge „aneinander gebunden“ sein sollen, spricht schon der Wortlaut dafür, dass beide Verträge in der Weise aneinandergeknüpft werden sollten, dass die Wirksamkeit des einen von der Wirksamkeit des anderen abhängig sein soll, beide also nur gemeinsam Bestand haben und deshalb - von beiden Seiten - auch nur einheitlich beendet werden können sollen und ein einheitliches Vertragsverhältnis gewollt ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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