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Urteil Eintritt von Hausgenossen und Erben in das Mietverhältnis
Schlagworte
Eintritt von Hausgenossen und Erben in das Mietverhältnis
Leitsatz
Das Eintrittsrecht von Hausgenossen in das Mietverhältnis ist an das Führen eines gemeinsamen Haushalts gebunden; das bloße Zusammenleben innerhalb einer Wohnung impliziert noch keine gemeinsame Haushaltsführung.
(Leitsatz der Redaktion)
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