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Suchergebnis Urteilssuche (3 Urteile)

  1. 67 S 59/21 - Anspruch einer Mietermehrheit auf Untervermietungserlaubnis
    Leitsatz: Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt. Es reicht aus, dass es lediglich in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist.
    LG Berlin
    22.07.2021
  2. 67 S 184/23 - Erlaubnis zur Untervermietung
    Teaser: ...Landgerichts Berlin umstritten. Die ZK 67 vertrat...
    LG Berlin
    09.01.2024
  3. VG 35 A 570.99 - Gaststättenkonzession; Widerruf, Rücknahme der Betriebserlaubnis; Zuverlässigkeit; Vorschubleisten; Unsittlichkeit; Prostitution
    Leitsatz: 1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49, 160). 2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen. 3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muß auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren. 4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung. 5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte.
    VG Berlin
    01.12.2000