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Suchergebnis Urteilssuche (8 Urteile)

  1. 318 S 15/17 - Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan
    Leitsatz: Die Wohnungseigentümer können anlässlich der Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan beschließen, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen nächsten Wirtschaftsplan wirksam bleibt. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Hamburg
    20.12.2017
  2. VIII ZB 15/17 - Unbedingte Berufungsbegründung und Prozesskostenhilfeantrag
    Leitsatz: Erfüllt ein Schriftsatz, mit dem um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach gesucht wird, zugleich auch die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung, setzt die Annahme, er sei nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt, voraus, dass sich dies aus dem Schriftsatz beziehungsweise seinen Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08, NJW-RR 2009, 433 Rn. 9; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7; vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, FamRZ 2015, 1791 Rn. 18; jeweils mwN.).
    BGH
    30.05.2017
  3. III ZR 336/08 - Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatzanspruch bei fehlgeschlagener Kapitalanlage
    Urteil: ...121/67 - aaO. S. 134 ff.), sei es durch...
    BGH
    15.07.2010
  4. VIII ZR 135/16 - Unzulässigkeit der Berufung, Bezeichnung einer Berufungsbegründung als Entwurf
    Leitsatz: Bezeichnet der Berufungsführer die vollständig formulierte und unterschriebene Berufungsbegründung als Entwurf, kann der Schriftsatz als zulässige Berufungsbegründung angesehen werden. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    25.10.2017
  5. V ZB 46/03 - Bestätigung von Grundurteil im Rechtsmittelverfahren
    Leitsatz: Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
    BGH
    29.04.2004
  6. V ZB 11/98 - Hausordnung; Ruhezeiten; Bestimmtheit von Verboten
    Leitsatz: a) Ein Eigentümerbeschluß, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen. Die Auslegung ist nicht dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen. b) Ein Eigentümerbeschluß ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorsieht. c) Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. d) Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. e) Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung.
    BGH
    10.09.1998
  7. V ZR 447/01 - Wohnungseigentum bei Änderung vom Aufteilungsplan; Änderung vom Aufteilungsplan und Sondereigentum
    Leitsatz: a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum. b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.
    BGH
    05.12.2003
  8. V ZR 9/14 - Mangelnde Zahlungsfähigkeit oder Alter des Wohnungseigentümers kein Hinderungsgrund für Vornahme dringlicher Instandsetzungsmaßnahmen; ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz bei unterbliebener Instandsetzung; gegen dringliche Instandsetzungsmaßnahmen sich sperrende Eigentümer als Schädiger
    Leitsatz: a) Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. b) Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
    BGH
    17.10.2014