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  1. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit; Vergleichbarkeit/Vergleichswohnung
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982
  2. Allg. Reg. 68/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.
    BayObLG
    01.04.1982
  3. 8 C 667/81 - Instandhaltungsarbeiten, Räumungskosten; Möbeltransport; Kosten; Mieträume freimachen; Aufwendungen
    Leitsatz: Wenn aufgrund von Alterungserscheinungen der Bausubstanz Instandhaltungsmaßnahmen notwendig werden, für deren Durchführung es erforderlich ist, daß die Möbel aus Räumlichkeiten entfernt werden müssen, so ist der Mieter verpflichtet, seine Möbel auf eigene Kosten aus dem Zimmer herauszuräumen, anderweitig auf- oder unterzustellen und dann wieder hereinzuräumen, um die Bauarbeiten zu ermöglichen. Dies gilt dann nicht, wenn der Zustand, welcher die Bauarbeiten erfordert, schon bei Abschluß des Mietvertrages gegeben war oder später vom Vermieter verschuldet wurde.
    AG Charlottenburg
    06.04.1982
  4. 8 C 667/81 - Mitwirkungspflicht des Mieters; Mängelbeseitigung/Mitwirkung des Mieters; Mitwirkungspflicht des Mieters/bei Mängelbeseitigung; Erhaltungsarbeiten/Mitwirkungspflicht des Mieters; Mieterpflicht/zur Mitwirkung bei Mängelbeseitigung; Räumung/Pflicht des Mieters bei Mängelbeseitigung durch Vermieter; Möbel/Verpflichtung des Mieters zur Entfernung bei Mängelbeseitigung durch Vermieter; Raumfreimachung/Pflicht des Mieters bei Mängelbeseitigungsarbeiten durch Vermieter
    Leitsatz: Sind in einer Wohnung Mängelbeseitigungsarbeiten und hierzu die Freimachung eines Raumes erforderlich, so ist die Freimachung vom Mieter durchzuführen, falls nicht der Mangel schon bei Mietbeginn vorhanden war oder vom Vermieter zu vertreten ist.
    AG Charlottenburg
    06.04.1982
  5. 4 U 167/81 - Hilfsweise Kündigung/Einliegerwohnraum; Hilfsweise/Kündigung; Kündigung/hilfsweise; Zeitpunkt/für das Vorliegen der Kündigungsgründe (Einliegerwohnraum); Einliegerwohnraum/Kündigung; Kündigung/Einliegerwohnraum
    Leitsatz: 1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann in erster Linie auf § 564 b Abs. 4 BGB und hilfsweise auf § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt werden. 2. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung in § 564 b Abs. 4 BGB, daß sich in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung.
    OLG Hamburg
    07.04.1982
  6. 4 U 167/81 - Hilfsweise Kündigung/Einliegerwohnraum; Hilfsweise/Kündigung; Kündigung/hilfsweise; Zeitpunkt/für das Vorliegen der Kündigungsgründe (Einliegerwohnraum); Einliegerwohnraum/Kündigung; Kündigung/Einliegerwohnraum
    Leitsatz: 1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann in erster Linie auf § 564 b Absatz 4 BGB und hilfsweise auf § 564 b Absatz 2 Nr. 1 BGB gestützt werden. 2. Entscheidender Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung in § 564 b Absatz 4 BGB, daß sich in dem Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden, ist in der Regel derjenige der Begründung des Mietverhältnisses und nicht der des Ausspruchs der Kündigung.
    HansOLG Hamburg
    07.04.1982
  7. 1 UH 1/81 - Mieterhöhungsverlangen; Beifügen eines Sachverständigengutachtens
    Leitsatz: Dem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHRG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, ist das Gutachten im vollen Wortlaut beizufügen. Es genügt weder, daß in dem Mieterhöhungsverlangen auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter die Einsichtnahme angeboten wird, noch, daß der Mieter nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens bei einem Beauftragten des Vermieters von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis nimmt, auch wenn dies innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 MHRG geschieht.
    OLG Braunschweig
    19.04.1982
  8. 1 UH 1/81 - Mieterhöhung/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten für Mieterhöhungserklärung/Beifügung; Mieterhöhungsverlangen/Sachverständigengutachten; Sachverständigengutachten/Mieterhöhung; Begründungsmittel/Sachverständigengutachten; Beifügung/des Sachverständigengutachtens der Mieterhöhungserklärung
    Leitsatz: Dem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, ist das Gutachten im vollen Wortlaut beizufügen. Es genügt weder, daß in dem Mieterhöhungsverlangen auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter die Einsichtnahme angeboten wird, noch, daß der Mieter nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens bei einem Beauftragten des Vermieters von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis nimmt, auch wenn dies innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 MHG geschieht.
    OLG Braunschweig
    19.04.1982
  9. VIII ARZ 16/81 - Mieterschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; gewerblicher Zwischenmieter; Bauherrenmodell; Räumungsanspruch; Räumungsanspruch gegenüber Untermieter; Mieterschutz; Kündigungsschutz
    Leitsatz: a) Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. b) Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.
    BGH
    21.04.1982
  10. VIII ARZ 16/81 - Mieterschutz bei gewerblicher Zwischenvermietung; Beendigung des Mietverhältnisses; Gewerblicher Zwischenmieter; Bauherrenmodell, Räumungsanspruch; Räumungsanspruch gegenüber Untermieter; Mieterschutz; Kündigungsschutz
    Leitsatz: 1. Hat ein Wohnungseigentümer seine Eigentumswohnung an ein Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Kündigung des Hauptmietvertrages der aus § 556 Abs. 3 BGB auf Räumung der Eigentumswohnung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden, es sei denn, daß dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages bekannt war, daß sein Vermieter nicht Wohnungseigentümer ist. 2. Das gilt auch, wenn ein Ersteher des Wohnungseigentums den Vertrag mit der Vermietungsgesellschaft nach § 57 a ZVG kündigt und dann gegen den Untermieter aus § 556 Abs. 3 BGB vorgeht.
    BGH
    21.04.1982