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  1. 4 ReMiet 7/81 - Klage auf künftige Räumung, Zuverlässigkeitsvoraussetzungen
    Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Räumung einer nach § 564 Abs. IV BGB gekündigten Mietwohnung noch vor Ablauf der Kündigungfrist ist als ein Verfahren rein verfahrensrechtliche Frage einem Rechtsentscheid nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MÄG n. F. nicht zugänglich. 2. Die Zulässigkeit einer Klage in Mietwohnungsstreitigkeiten kann nur dann Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn es um Zulässigkeitsvoraussetzungen geht, die im materiellen Wohnungsmietrecht - z. B. in § 2 MHRG - ausdrücklich besonders normiert sind (Fortführung der in dem Rechtsentscheid des Senats vom 31.3. 81 - 4 ReMiet 3/81 - festgelegten Grundsätze).
    OLG Hamm
    01.02.1982
  2. - 8 REMiet 4/81 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen darf auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde gestützt werden, wenn die Behauptung, dies sei eine vergleichbare Gemeinde, nicht offensichtlich unbegründet ist. 2. Ein Mieterhöhungsverlangen darf in der Regel auch auf einen mehrere Jahre alten Mietspiegel gestützt werden. 3. Es ist unzulässig, zu den Werten eines Mietspiegels wegen seines Alters einen pauschalen Zuschlag zu machen.
    OLG Stuttgart
    02.02.1982
  3. 3 REMiet 11/81 - Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Bestätigung von OLG Stuttgart, NJW 1981, 2365).
    OLG Karlsruhe
    02.02.1982
  4. 62 S 172/82 - Angemessener Ersatzwohnraum; Anordnung/der Fortsetzung des Mietverhältnisses; Ersatzwohnraum/angemessener; Fortsetzung/des Mietverhältnisses; Härte/im Sinne von § 556 a BGB; Kündigungswiderspruch/angemessener Ersatzwohnraum; Sozialklausel/angemessener Ersatzwohnraum; Studenten/Ersatz-Wohnraum; angemessener Ersatzwohnraum/Sozialklausel; Räumungsfrist/Student
    Leitsatz: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen schuldloser Räumungsschwierigkeiten kann nur verlangen, wer sich vom Eingang der Kündigung an in jeder ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbaren Weise um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Die Angemessenheit der Ersatzwohnung ist nicht von der Identität der Wohnwerte abhängig.
    LG Berlin
    03.02.1982
  5. 4 U 208/81 - Bezugnahme auf Mietdatensammlung eines Verbandes, Nennung von Mieter- bzw. Vermieternamen bei einzelnen Vergleichsobjekten, Vorlagebeschluss an den BGH
    Leitsatz: Reicht es - entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Schleswig vom 1. Juni 1981 und des BayObLG vom 20. August 1981 - aus, wenn zur Begründung eines auf § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG gestützten Mieterhöhungsverlangens die Vergleichsobjekte identifizierbar bezeichnet werden und deren Vergleichbarkeit mit dem Mietobjekt nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit sowie Lage geschildert wird, ohne daß das Erhöhungsverlangen des Vermieters die Namen der Vermieter bzw. der Mieter der einzelnen Vergleichsobjekte enthält. Genügt zur Begründung eines solchen Mieterhöhungsverlangens die Bezugnahme aus der Mietdatensammlung eines Verbandes? Wie steht es in diesem Zusammenhang mit dem Datenschutz?
    HansOLG Hamburg
    03.02.1982
  6. 2 C 432/81 - Warmwasserversorgung; Duldungspflicht/keine bei Umgestaltung von zentraler Wasserversorgung auf dezentrale; zentrale Warmwasserversorgung/Umstellung auf dezentrale; Umstellung/auf dezentrale Warmwasserversorgung; Warmwasserversorgung/Umstellung von zentraler auf dezentrale
    Leitsatz: 1. Da der Gebrauchswert der Wohnung durch eine Umstellung von einer zentral betriebenen Warmwasserversorgung auf dezentrale Versorgung, nicht erhöht wird, ergibt sich auch keine Duldungspflicht aus § 541 a BGB; die Umstellung ist dem Mieter zudem wegen der damit verbundenen Kostenbelastung (Betriebskosten der Einzelanlagen, Modernisierungszuschlag) nicht zumutbar. 2. Werden durch Vereinbarungen mit anderen Mietern diese aus der zentralen Warmwasserversorgung entlassen, so muß der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile der ausgeschiedenen Mieter mit übernehmen.
    AG Charlottenburg
    08.02.1982
  7. 4 W -Re- 10/82 - Wirksamkeitsvoraussetzung für Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG reicht es nicht aus, wenn der Vermieter unter Angabe der Namen der Mieter und der Quadratmetermieten neben drei Wohnungen eines eigenen Miethauses mehrere Vergleichsobjekte eines anderen Vermieters benennt, ohne in dem Mieterhöhungsschreiben darzulegen, warum ihm die Benennung von Wohnungen zweier weiterer Vermieter nicht möglich ist.
    OLG Koblenz
    08.02.1982
  8. Allg. Reg. 105/81 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Berufung/auf die Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnungen; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnung/Vergleichbarkeit; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen
    Leitsatz: 1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 II 1, 3 MHRG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie die Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheids des Senats vom 20.8.1981, BayObLGZ 1981 = NJW 1981, 2828). 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn er sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheides des BayObLG nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.
    BayObLG
    09.02.1982
  9. Allg. Reg. 105/87 - Stichworte: Nennung der Vermieter- und Mieternamen bei Mieterhöhung nach MHG 2. WKSchG Art. 3 5 2 <br />Abs. 2 MHG
    Leitsatz: 1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermietet oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheid des Senats vom 20. 8.1981 - Allg. Reg. 30/81-BayObLGZ 1981, 283) 2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn es sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheids des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 20. 8.1981 nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.
    BayObLG
    09.02.1982
  10. 4 C 797/81 - Vereinsarbeit in der Wohnung; Briefkasten/Hinweisschild auf Verein; Gebrauch/vertragswidriger bei Vereinssitz in Wohnung; Hinweisschild/auf einem Briefkasten; Vereinssitz/in einer Wohnung; Vertragswidrigkeit/des Gebrauchs; Wohnraum (Vereinssitz in Wohnung); Unterlassungsanspruch/bei vertragswidrigem Gebrauch; Unterlassung/von vertragswidrigem Gebrauch; vertragsgemäßer Gebrauch/Vereinssitz in Wohnung
    Leitsatz:
    AG Wedding
    15.02.1982