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  1. 4 REMiet 10/82 - Mieterhöhung durch Kapitalkostenumlage; Mieterhöhung; Kapitalkosten, erhöhte; Kapitalkostenumlage; Wesentlichkeitsgrenze, Überschreitung der
    Leitsatz: Eine Mieterhöhung nach § 5 MHG (durch Umlage gestiegener Kapitalkosten auf die Mieter) wird nicht begrenzt durch die Vorschrift des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG), nach der es ordnungswidrig ist, für die Vermietung von Wohnraum unangemessen hohe, nämlich solche Entgelte zu fordern, die Entgelte, die für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art in derselben oder in einer vergleichbaren Gemeinde üblicherweise gezahlt werden, nicht unwesentlich übersteigen (Überschreitung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze).
    OLG Hamm
    23.11.1982
  2. 62 S 100/82 - Hunde- und Katzenhaltung; Tierhaltung; vertragswidriger Gebrauch; Erlaubnis; Zustimmung; Unterlassungsanspruch
    Leitsatz: Eine Mietvertragsklausel, wonach Tierhaltung, insbesondere Hunde- und Katzenhaltung, der Erlaubnis des Vermieters bedarf, ist gültig. Sie gilt auch insoweit, als sie eine Einschränkung der Katzenhaltung zur Folge hat.
    LG Berlin
    22.11.1982
  3. 10 C 518/82 - Fristlose Kündigung/unpünktliche Mietzahlung; Positive Vertragsverletzung; Unvermögen zur Leistung; Verschulden; Unzumutbarkeit; Zahlungsfähigkeit
    Leitsatz: Eine regelmäßig verspätete Mietzinszahlung, die nicht vom Mieter verschuldet ist, rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung; der Mieter trägt an der verspäteten Mietzinszahlung dann kein Verschulden, wenn sein Lohn später ausgezahlt wird, als die Miete fällig ist.
    AG Schöneberg
    22.11.1982
  4. 5 C 552/82 - Ofenreinigung; Mietvertrag/Ofenreinigungsklausel; Instandsetzung/Ofenreinigung; Instandhaltung/Ofenreinigung; preisgebundener Wohnraum/Ofenreinigung; Reinigung von Öfen/Pflicht des Mieters; Säuberung der Öfen/Pflicht des Mieters; Obhutspflicht des Mieters/Ofenreinigung; töpfermäßige Reinigung/Pflicht des Vermieters
    Leitsatz: Wird dem Mieter durch mietvertragliche Klausel die regelmäßige und rechtzeitige übliche Reinigung der Öfen auferlegt, so ist die Klausel - da im Zweifel zuungunsten des Verwenders auszulegen - dahingehend zu verstehen, daß nur die durch den täglichen Gebrauch notwendige Reinigung, nicht aber die in größeren Abständen erforderliche Grundreinigung durch einen Fachmann geschuldet wird.
    AG Tiergarten
    22.11.1982
  5. BVerwG 8 C 84.80 - Mieterhöhung aufgrund wohnwertverbessernder Modernisierung; Modernisierungszuschlag; Instandsetzungskosten, vorweggenommene; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungsaufwand; Alteinrichtung
    Leitsatz: Bei der Berechnung des preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrages (Wertverbesserungszuschlag) gemäß § 11 AMVOB nach Modernisierung eines Wohngebäudes (hier: Einbau einer zentralen Heizungsanlage anstelle bisher vorhandener Öfen) sind von dem Modernisierungsaufwand weder ersparte (aktuelle oder vorweggenommene) Instandsetzungskosten noch ein "Restwert" der ersetzten Alteinrichtung abzuziehen.
    BVerwG
    19.11.1982
  6. 62 S 127/82 - Terrassen- bzw. Loggienanstrich durch den Mieter; Renovierung, Schönheitsreparaturen, Farbanstrich, Farbabweichung, positive Vertragsverletzung, Schadenersatzanspruch des Vermieters
    Leitsatz: Bei Wänden eines Hauses, die von außen zu sehen sind und deren Farbanstrich das Bild der gesamten Hausfassade bestimmt, muß der Mieter den Farbanstrich dem der übrigen Terrassen und Balkone des Hauses anpassen.
    LG Berlin
    15.11.1982
  7. 4 U 181/81 - Überschreitung der örtlichen Vergleichsmiete; Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze
    Leitsatz: 1 ) a) Der Ausgangswert für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 WiStG ist die konkret für die in Frage stehende Wohnung ermittelte örtliche Vergleichsmiete. b) Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 % ist nicht unwesentlich. (Anschluß an Oberlandesgericht Stuttgart, Rechtsentscheid Az. 8 Re Miet 1/81 vom 7. Juli 1981) 2) Liegt eine Mietpreiserhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Anschluß an die Rechtsentscheide des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1981 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe Az. 3 RE-Miet 11/81 vom 2. Februar 1982).
    HansOLG Hamburg
    15.11.1982
  8. 4 U 174/82 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHRG, welches darauf gestützt wird, daß zu dem obersten Wert des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels ein Zuschlag zu machen ist, weil seit Erhebung der Daten zum Mietenspiegel geraume Zeit verstrichen ist, kann einen entsprechend erhöhten Anspruch gegen den Mieter nicht rechtfertigen. 2. Dies gilt auch für den Fall, daß a) das Mietobjekt in einem Ballungszentrum liegt, in welchem gesteigerte Nachfrage nach Wohnraum besteht, b) zwischen dem Abschluß der Datenerhebung zum Mietenspiegel und der Abgabe der Anforderungserklärung nach § 2 MHRG ein Zeitraum von über zwei Jahren liegt, c) der Zuschlag sich an der Mietentwicklung nach dem Bundesmietenindex orientiert, und d) dieser Zuschlag nicht den überwiegenden Teil des Erhöhungsverlangens ausmacht. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen, welches im Sinne der vorstehenden Nrn. 1 beziehungsweise 2 begründet wird, ist bis zur Höhe des Oberwertes des in Betracht kommenden Rasterfeldes des Mietenspiegels teilweise formell wirksam, wenn es diesen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen läßt und zugleich aufzeigt, von welchem Betrage ab der Zuschlag gemäß Nr. 1 beginnt.
    HansOLG Hamburg
    12.11.1982
  9. 6 C 312.82 - Rohrverstopfung durch Haare; Badewanne - vertragsmäßiger Gebrauch; Rohrreinigung - Kosten; Bodenablauf; Abflußleitung; Instandhaltungspflicht; Wartung - Zumutbarkeit; Überschwemmung - Verursachung; Badezimmer - Rohrverstopfung, Haare; Haare, Rohrverstopfung; Waschmittelreste; Blumenerde
    Leitsatz: 1. Vom Mieter kann verlangt werden, daß er in normalen Abständen durch den Gebrauch eines Rohrreinigungsmittels die Abflüsse wartet; weitergehende Arbeiten, die gewisse technische Fähigkeiten voraussetzen, sind dem Mieter nicht zuzumuten. 2. Daß sich im Bodenablauf einer Badewanne Seife, Haare und auch Blumenerde befinden, liegt in der Natur der Sache. 3. Zu den Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters in bezug auf die Rohrreinigung.
    AG Neukölln
    11.11.1982
  10. VIII ZR 252/81 - Weitervermietung der dem Vermieter vorenthaltenen Mieträume; Mietzins; Nutzungsentschädigung; Vorenthaltung der Mietsache; Gebrauchsüberlassung; Doppelvermietung; unmögliche Leistung Unvermögen; ungerechtfertigte Bereicherung
    Leitsatz: a) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet, so ist der Mietvertrag nicht gemäß § 306 BGB nichtig; der Vermieter verliert jedoch den Anspruch auf Mietzins für die Zeit, während der er dem neuen Mieter die Räume nicht überlassen kann. b) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und schließt der neue Mieter mit dem bisherigen einen Untermietvertrag, so gilt die vom Vermieter dem neuen Mieter geschuldete Gebrauchsüberlassung als erfüllt. Der neue Mieter schuldet den vereinbarten Mietzins; ein Anspruch des Vermieters gegen den bisherigen Mieter auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache besteht nicht. c) Werden vom bisherigen Mieter dem Vermieter vorenthaltene Räume weitervermietet und veranlaßt der neue Mieter den bisherigen, die dem Vermieter geschuldete Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache an ihn, den neuen Mieter,zu zahlen, so ist er dem Vermieter zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn dieser die nichtberechtigte Verfügung über die Entschädigung genehmigt.
    BGH
    10.11.1982