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  1. 2 C 432/81 - Warmwasserversorgung; Duldungspflicht/keine bei Umgestaltung von zentraler Wasserversorgung auf dezentrale; zentrale Warmwasserversorgung/Umstellung auf dezentrale; Umstellung/auf dezentrale Warmwasserversorgung; Warmwasserversorgung/Umstellung von zentraler auf dezentrale
    Leitsatz: 1. Da der Gebrauchswert der Wohnung durch eine Umstellung von einer zentral betriebenen Warmwasserversorgung auf dezentrale Versorgung, nicht erhöht wird, ergibt sich auch keine Duldungspflicht aus § 541 a BGB; die Umstellung ist dem Mieter zudem wegen der damit verbundenen Kostenbelastung (Betriebskosten der Einzelanlagen, Modernisierungszuschlag) nicht zumutbar. 2. Werden durch Vereinbarungen mit anderen Mietern diese aus der zentralen Warmwasserversorgung entlassen, so muß der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile der ausgeschiedenen Mieter mit übernehmen.
    AG Charlottenburg
    08.02.1982
  2. 4 W -Re- 10/82 - Wirksamkeitsvoraussetzung für Mieterhöhungsverlangen
    Leitsatz: Für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG reicht es nicht aus, wenn der Vermieter unter Angabe der Namen der Mieter und der Quadratmetermieten neben drei Wohnungen eines eigenen Miethauses mehrere Vergleichsobjekte eines anderen Vermieters benennt, ohne in dem Mieterhöhungsschreiben darzulegen, warum ihm die Benennung von Wohnungen zweier weiterer Vermieter nicht möglich ist.
    OLG Koblenz
    08.02.1982
  3. 62 S 172/82 - Angemessener Ersatzwohnraum; Anordnung/der Fortsetzung des Mietverhältnisses; Ersatzwohnraum/angemessener; Fortsetzung/des Mietverhältnisses; Härte/im Sinne von § 556 a BGB; Kündigungswiderspruch/angemessener Ersatzwohnraum; Sozialklausel/angemessener Ersatzwohnraum; Studenten/Ersatz-Wohnraum; angemessener Ersatzwohnraum/Sozialklausel; Räumungsfrist/Student
    Leitsatz: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen schuldloser Räumungsschwierigkeiten kann nur verlangen, wer sich vom Eingang der Kündigung an in jeder ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbaren Weise um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Die Angemessenheit der Ersatzwohnung ist nicht von der Identität der Wohnwerte abhängig.
    LG Berlin
    03.02.1982
  4. 4 U 208/81 - Bezugnahme auf Mietdatensammlung eines Verbandes, Nennung von Mieter- bzw. Vermieternamen bei einzelnen Vergleichsobjekten, Vorlagebeschluss an den BGH
    Leitsatz: Reicht es - entgegen den Rechtsentscheiden des OLG Schleswig vom 1. Juni 1981 und des BayObLG vom 20. August 1981 - aus, wenn zur Begründung eines auf § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG gestützten Mieterhöhungsverlangens die Vergleichsobjekte identifizierbar bezeichnet werden und deren Vergleichbarkeit mit dem Mietobjekt nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit sowie Lage geschildert wird, ohne daß das Erhöhungsverlangen des Vermieters die Namen der Vermieter bzw. der Mieter der einzelnen Vergleichsobjekte enthält. Genügt zur Begründung eines solchen Mieterhöhungsverlangens die Bezugnahme aus der Mietdatensammlung eines Verbandes? Wie steht es in diesem Zusammenhang mit dem Datenschutz?
    HansOLG Hamburg
    03.02.1982
  5. - 8 REMiet 4/81 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen darf auf den Mietspiegel einer Nachbargemeinde gestützt werden, wenn die Behauptung, dies sei eine vergleichbare Gemeinde, nicht offensichtlich unbegründet ist. 2. Ein Mieterhöhungsverlangen darf in der Regel auch auf einen mehrere Jahre alten Mietspiegel gestützt werden. 3. Es ist unzulässig, zu den Werten eines Mietspiegels wegen seines Alters einen pauschalen Zuschlag zu machen.
    OLG Stuttgart
    02.02.1982
  6. 3 REMiet 11/81 - Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: Liegt eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Bestätigung von OLG Stuttgart, NJW 1981, 2365).
    OLG Karlsruhe
    02.02.1982
  7. 4 ReMiet 7/81 - Klage auf künftige Räumung, Zuverlässigkeitsvoraussetzungen
    Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Räumung einer nach § 564 Abs. IV BGB gekündigten Mietwohnung noch vor Ablauf der Kündigungfrist ist als ein Verfahren rein verfahrensrechtliche Frage einem Rechtsentscheid nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MÄG n. F. nicht zugänglich. 2. Die Zulässigkeit einer Klage in Mietwohnungsstreitigkeiten kann nur dann Gegenstand eines Rechtsentscheids sein, wenn es um Zulässigkeitsvoraussetzungen geht, die im materiellen Wohnungsmietrecht - z. B. in § 2 MHRG - ausdrücklich besonders normiert sind (Fortführung der in dem Rechtsentscheid des Senats vom 31.3. 81 - 4 ReMiet 3/81 - festgelegten Grundsätze).
    OLG Hamm
    01.02.1982
  8. 8 W REMiet 1651/81 - Mietkaution; Kautionszinsen; Verzinsung
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird gemäß Art. lll Abs. 1 Satz 3 3. MRÄndG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine von einem Mieter geleistete Mietkaution auch ohne entsprechende Vereinbarung vom Vermieter zu verzinsen, falls ja, in welcher Höhe? Die Vorlage erfolgt, weil das Kammergericht von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 1981 - Allg. Reg. 126/80 - (NJW 1981, 994 - BayObLGZ 1981, 15 Nr. 3 - OLGZ 1981, 128) abweichen will.
    KG
    29.01.1982
  9. 8 W RE Miet 4902/81 - Mieterhöhung; Preisbindung; Verkürzung der Nachwirkungsfrist
    Leitsatz: 1. Es besteht kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1980 - 4 Re Miet 2/80 - (NJW 1980, 234 - ZMR 1981, 56 - WM 1980, 262, GE 1980, 1015) abzuweichen. Ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG ist nicht schon deswegen unwirksam, weil es dem Mieter noch während der Dauer der Preisbindung der Mietwohnung zugeht, wenn der Vermieter damit die Erhöhung des Mietzinses für die Zeit ab Beendigung der Preisbindung erreichen will. 2. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG in der aufgrund des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 geänderten, ab 1. Juli 1980 geltenden Fassung, die die Nachwirkungsfrist von zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt hat, ergreift auch die bei Inkrafttreten der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG bestehenden Mietverhältnisse.
    KG
    29.01.1982
  10. VIII ZR 310/80 - Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei eigener Kündigung; Gebrauchsgewährungspflicht; Einrede der Nichterfüllung; Erfüllungsbereitschaft; Kündigung, fristlose Räumung
    Leitsatz: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, die auf den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache gestützt wird, steht dem Mieter jedenfalls dann nicht zu, wenn er durch fristlose Kündigung des Mietvertrages und Räumung zu erkennen gegeben hat, daß er von der Mietsache keinen Gebrauch mehr machen will.
    BGH
    25.01.1982