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Urteil Zweckentfremdung von Wohnraum
Schlagworte
Zweckentfremdung von Wohnraum; Zweckentfremdungsverbot; Wohnraum, Umwandlung in Hotelzimmer; Bedarf, marktwirtschaftlicher
Leitsatz
1. Ein lediglich gegenwärtiger marktwirtschaftlicher Bedarf (hier fehlende preiswerte Hotelzimmer) stellt nicht zugleich einen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der Zweckentfremdungsverbot Verordnung Bedeutung hätte.
2. Zur Frage, wann ein Interesse des Eigentümers an der Zweckentfremdung von Wohnraum das öffentliche Interesse an der Wohnraumerhaltung überwiegt.
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