Urteil Überlassung von Wohnraum an Dritte
Schlagworte
Überlassung von Wohnraum an Dritte; Wohnungsmietverhältnis; Wohnraum; Überlassung an Dritte; Überlassung des Wohnraums; an Dritte; Mitgebrauch; unselbständiger; Wohngemeinschaft; Lebensgemeinschaft; nichteheliche; Gebrauchsüberlassung; Aufnahme in den Haushalt
Leitsatz
1. § 549 Abs. 2 BGB, der den Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der Teilüberlassung der Mieträume an einen Dritten regelt, ist unmittelbar auch dann anzuwenden, wenn der Mieter einen Dritten, der weder Familienangehöriger noch Bediensteter des Mieters ist, zum Mitgebrauch der Wohnung für dauernd in den Haushalt aufnimmt, ohne ihm im Wege der Untermiete einen bestimmten Teil der Wohnung zum alleinigen Eigengebrauch zu überlassen. 2. Der Mieter hat - unbeschadet etwaiger Einwendungen des Vermieters aus dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit (§ 549 Abs. 2 BGB) - bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung i. S. des § 549 Abs. 2 BGB, wenn er im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit dem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will, gleichviel, ob es sich bei dem Dritten um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt.
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