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Urteil Heizungsmängel, unmittelbare Ausführung der Ersatzvornahme
Schlagworte
Heizungsmängel, unmittelbare Ausführung der Ersatzvornahme; Mangel, wohnungsaufsichtlicher; Heizungsmängel; Heizungsausfall, Heizölmangel; Ersatzvornahme; Gefahrenabwehr
Leitsatz
Bei einem totalen Heizungsausfall aufgrund von Heizölmangel während der Wintermonate, insbesondere bei Außentemperaturen unter 0 Grad Celsius, ist die Behörde gem. § 6 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz berechtigt, Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt anzuwenden (hier: Auftrag an eine Firma, Heizöl zu liefern und die Heizung in Gang zu setzen).
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