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Urteil Auch Neubaurenovierung füllt Zweckentfremdungsrecht
Schlagworte
Auch Neubaurenovierung füllt Zweckentfremdungsrecht
Leitsätze
1. Nach dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots neu errichteter Wohnraum ist zweckentfremdungsrechtlich geschützt. (Rn. 21)
2. Die Regelung, wonach ausnahmsweise keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte, ist nicht entsprechend auf vergebliche Bemühungen um Veräußerung des Wohnraums bzw. ernsthafte Verkaufsabsichten anwendbar. (Rn. 23)
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