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Urteil Kündigungsrecht der Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Schlagworte
Kündigungsrecht der Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Leitsatz
Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.
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