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Urteil Fehlende Spüle und Keller, aus Denkmalschutzgründen nicht genehmigungs-fähiger Balkon


Schlagworte

Fehlende Spüle und Keller, aus Denkmalschutzgründen nicht genehmigungs-fähiger Balkon

Leitsätze

1. Maßgeblich für die Annahme eines wohnwertmindernden Merkmals (hier: fehlende Spüle und fehlender Keller) sind die Verhältnisse bei Beginn des Mietverhältnisses. Das gilt auch bei Übernahme der Wohnung durch den bisherigen Untermieter vom Vormieter.

2. Das wohnwertmindernde Merkmal „fehlender Balkon“ trifft nicht zu, wenn nach Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde der Anbau eines Balkons nicht genehmigungsfähig ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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