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Urteil Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse
Schlagworte
Auskunftsanspruch zur Mietpreisbremse
Leitsatz
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.
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