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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)

  1. 67 S 395/16 - Schonfristzahlung, ordentliche Kündigung nach Zahlungsverzug, Abmahnung bei Zahlungsverzug
    Urteil: ...16. Juni 2016, 67 S 125/16, GE 2016, 1569...
    LG Berlin
    03.02.2017
  2. 65 S 395/16 - Berechnung der Karenzzeit, letzter Tag der Frist ein Sonnabend
    Leitsatz: Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist auf einen Sonnabend, tritt in Anwendung des § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    22.02.2017
  3. 67 S 22/18 - Verhältnis der außerordentlich fristlosen Kündigung zur ordentlichen Kündigung
    Leitsatz: ...(entgegen LG Berlin, 66 S 90/17, GE 2017,1347...
    LG Berlin
    06.03.2018
  4. 67 S 298/21 - Kündigung wg. Einbehaltung von Miete nach Mietendeckel
    Leitsatz: 1. Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“).2. Es geht kündigungsrechtlich zu Lasten des Vermieters, wenn er den Mieter ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung „ins Messer laufen lässt“, obwohl er erkennen musste, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen.3. Der Verzug des Mieters mit im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln einbehaltenen Mietanteilen ist abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls geeignet, die Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt der Pflichtverletzung des Mieters das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht aber jedenfalls so lange nicht zu, wie der Vermieter dem Mieter gegenüber nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerfG vom 25. März 2021 zur Verfassungswidrigkeit des MietenWoG Bln ausdrücklich oder zumindest konkludent - etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder Mahnung - kundgetan hat.
    LG Berlin
    08.02.2022