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Urteil Verhältnis der fristlosen zur gleichzeitig hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung


Schlagworte

Verhältnis der fristlosen zur gleichzeitig hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung

Leitsatz

Der Ansicht, eine Schonfristzahlung führe im Fall einer sog. „Doppelkündigung“ nicht nur zum Erlöschen des Räumungsanspruchs gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bezogen auf die fristlose Kündigung, sondern führe gleichzeitig dazu, dass mit der zunächst wirksamen fristlosen Kündigung das Mietverhältnis beendet wurde und damit die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bei ihrem Zugang ihre rechtliche Wirkung nicht mehr habe erzielen können und damit ins Leere ging, weil das mit ihr nur hilfsweise fristgemäß zu beendende Mietverhältnis bereits fristlos beendet gewesen sei, ist nicht zu folgen.

(Leitsatz der Redaktion)

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