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Urteil Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision bei fehlender Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO


Schlagworte

Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision bei fehlender Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO

Leitsatz

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Berufungsgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.

(Leitsatz der Redaktion)

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