Urteil Verzögerung der Zahlung durch JobCenter und geringes Verschulden des Mie-ters
Schlagworte
Verzögerung der Zahlung durch JobCenter und geringes Verschulden des Mie-ters
Leitsätze
1. Auf Grundlage einer Jahresabrechnung nachgeforderte Nebenkosten sind keine (laufende) Miete i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB und spielen deswegen für die Vollständigkeit der Schonfristzahlung i.S.d. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB selbst dann keine Rolle, wenn die Kündigung ausdrücklich auch auf die Nebenkosten-Nachforderung gestützt war. (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06 -, Rn. 31 = GE 2008, 1319; Abgrenzung BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14 -, Rn. 17 = GE 2016, 1146)
2. Zeigt die seit vielen Jahren im Leistungsbezug stehende Mieterin bei dem zuständigen JobCenter an, sie wolle sich selbständig machen, und stellt das JobCenter daraufhin jegliche Leistungen ein, um zunächst rund drei Monate der begonnenen selbständigen Tätigkeit auszuwerten, bevor es die beantragten Leistungen gewährt, so kann das Verschulden der Mieterin an dem aufgelaufenen Mietrückstand in milderem Licht zu sehen sein; der Vermieter kann sich dann nach der vollständigen Tilgung des Rückstands nicht erfolgreich darauf berufen, dass nur die fristlose, nicht aber die ordentliche Kündigung durch Schonfristzahlung unwirksam geworden sei.
(Für die Klägerin ist die Entscheidung mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anfechtbar; soweit bekannt, ist aber Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bisher nicht eingelegt worden.)
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