Urteil Verurteilung zur Duldung von Modernisierungsarbeiten verpflichten den Mieter nur in Ausnahmefällen zum Auszug
Schlagworte
Verurteilung zur Duldung von Modernisierungsarbeiten verpflichten den Mieter nur in Ausnahmefällen zum Auszug
Leitsätze
1. Die Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen umfasst kein aktives Handeln, sondern beschränkt sich auf ein passives Zulassen der Maßnahmen und die Gewährung von Zutritt.
2. Ein zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten verpflichteter Mieter muss das Mietobjekt während der Bauarbeiten nicht auf bloßes Verlangen des Vermieters räumen. Dies kommt allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, etwa dann, wenn die Maßnahmen bei einem baufälligen Haus nicht anders erledigt werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
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