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Urteil Keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch niemanden bei unwirksamer Abwälzungsklausel


Schlagworte

Keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch niemanden bei unwirksamer Abwälzungsklausel

Leitsatz

Ist die klauselmäßige Vereinbarung in einem Wohnungsmietvertrag, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, deswegen unwirksam, weil die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses einen unrenovierten Zustand aufwies, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass nunmehr der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, während des Mietverhältnisses regelmäßig Schönheitsreparaturen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache durchzuführen. Vielmehr kann die durch die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln entstehende „Vertragslücke“ unausgefüllt bleiben, so dass keine der Mietvertragsparteien eine einforderbare Verpflichtung trifft, Schönheitsreparaturen durchzuführen, aber beide Teile - der Mieter jederzeit, der Vermieter nur nach Maßgabe des § 555a BGB - dazu berechtigt sind. Jedenfalls schuldet der Vermieter in einem solchen Fall nur einen „unrenovierten“ Zustand der Wohnung und damit keine Schönheitsreparaturen; es ist unerheblich, ob sich der Dekorationszustand der vertragsgemäß „unrenoviert“ übergebenen Wohnung seit dem Beginn des Mietverhältnisses weiter verschlechtert hat. 
(Anschluss BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14 -, BGHZ 204, 302 ff.; Abgrenzung BGH, Urt. vom 28. Juli 2006 - VIII ZR 124/05 -, GE 2006, 1158 ff. und BGH, Urt. v. 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 -, BGHZ 177, 186 ff.)

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