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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)

  1. 8 U 40/15 - Unwirksamer Umlegungsmaßstab wegen Nichtberücksichtigung von Leerstandsflächen
    Leitsatz: 1. Die vom Vermieter gestellte Formularklausel, wonach die Nebenkosten im Verhältnis der Fläche des Mieters zu den „tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt” erfolgen soll, ist wegen Abwälzung des Leerstandsrisikos auf den Mieter auch in einem Gewerbemietverhältnis nach § 307 BGB unwirksam. 2. Die wegen Unwirksamkeit des vertraglichen Umlagemaßstabs bestehende Vertragslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB grundsätzlich dahin zu schließen, dass die Umlage im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Objekts vorgenommen werden soll.
    KG
    06.06.2016
  2. VI ZR 496/15 - Keine Geldentschädigung bei groben Beleidigungen des Mieters ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit
    Der Fall: ...(SMS) binnen zweier Tage u. a. als „Lusche...
    BGH
    24.05.2016
  3. 18 S 392/16 - Keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch niemanden bei unwirksamer Abwälzungsklausel
    Leitsatz: Ist die klauselmäßige Vereinbarung in einem Wohnungsmietvertrag, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, deswegen unwirksam, weil die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses einen unrenovierten Zustand aufwies, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass nunmehr der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, während des Mietverhältnisses regelmäßig Schönheitsreparaturen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache durchzuführen. Vielmehr kann die durch die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln entstehende „Vertragslücke“ unausgefüllt bleiben, so dass keine der Mietvertragsparteien eine einforderbare Verpflichtung trifft, Schönheitsreparaturen durchzuführen, aber beide Teile - der Mieter jederzeit, der Vermieter nur nach Maßgabe des § 555a BGB - dazu berechtigt sind. Jedenfalls schuldet der Vermieter in einem solchen Fall nur einen „unrenovierten“ Zustand der Wohnung und damit keine Schönheitsreparaturen; es ist unerheblich, ob sich der Dekorationszustand der vertragsgemäß „unrenoviert“ übergebenen Wohnung seit dem Beginn des Mietverhältnisses weiter verschlechtert hat. 
(Anschluss BGH, Urt. v. 18. März 2015 - VIII ZR 185/14 -, BGHZ 204, 302 ff.; Abgrenzung BGH, Urt. vom 28. Juli 2006 - VIII ZR 124/05 -, GE 2006, 1158 ff. und BGH, Urt. v. 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07 -, BGHZ 177, 186 ff.)
    LG Berlin
    02.05.2018
  4. 16 K 17071/23 - Bedarfsbewertung: Anpassung des Bodenrichtwerts an die am Bewertungsstichtag vorhandene tatsächliche Bebauung
    Urteil: ..., Seiten 8/9, Begründung Seite 23). Diese...
    FG Berlin-Brandenburg
    18.12.2024
  5. V ZB 219/09 - Vollstreckungserinnerung gegen Anordnung der Zwangsversteigerung; erbgangsgleiche Universalsukzession; Gleichstellung des Universalnachfolgers mit eingetragenem Erben bei Zwangsversteigerung; Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung
    Leitsatz: a) Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. b) § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird.
    BGH
    30.09.2010
  6. NotZ 18/97 - Notar; Amtsenthebung wegen Rechtsbeugung in politischen Strafverfahren
    Leitsatz: Zur Amtsenthebung einer Notarin, die sich als Richterin an einem Gericht der DDR in politischen Strafverfahren der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat.
    BGH
    16.03.1998
  7. 11 A 1548/11 - Zur Frage der Frist für eine Rücknahme
    Leitsatz: 1. Unwirksamkeit einer Klagerücknahme im Einzelfall. 2. § 48 VwVfG enthält keine absolute Ausschlussfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Der Zeitablauf zwischen Erlass des Verwaltungsakts und seiner Rücknahme (hier: 52 Jahre) ist aber im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
    OVG Nordrhein-Westfalen
    08.11.2012