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Urteil Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG )


Schlagworte

Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG )

Leitsatz

Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz findet entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern. Der Entschädigungsanspruch des § 1 Abs. 2  Satz 2 und Abs. 1 DDR-EErfG verlangt nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber von zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre (Abkehr von BVerwGE 150, 200 Rn. 28).

(Leitsatz der Redaktion)

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