XII ZB 599/23 - Signatur für Schriftsätze
Leitsatz: Auch bei Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg wie dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist eine Signatur durch Wiedergabe des Namens am Ende des Textes erforderlich; die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ reicht nicht. (Leitsatz der Redaktion)