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Urteil Beschluss über die „Genehmigung der Jahresabrechnung“, Absenkungsbeschlüsse nicht isoliert anfechtbar, keine Ermächtigung zur Beschlussumsetzung gegenüber Dritten in verwalterloser Gemeinschaft


Schlagworte

Beschluss über die „Genehmigung der Jahresabrechnung“, Absenkungsbeschlüsse nicht isoliert anfechtbar, keine Ermächtigung zur Beschlussumsetzung gegenüber Dritten in verwalterloser Gemeinschaft

Leitsätze

1. Ein Beschluss über die „Genehmigung der Jahresabrechnung“ ist dann insgesamt nichtig, wenn sich aus der Abrechnung die angepassten Vorschüsse und Nachschüsse iSv § 28 Abs. 2 WEG nicht ergeben. Eine Beschlusskompetenz über das Rechenwerk zu beschließen, sieht § 28 Abs. 2 WEG nicht vor, dies ist im Regelfall aber Teil des Genehmigungsbeschlusses.

2. Beschlüsse, die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen (sog. Absenkungsbeschlüsse), sind nicht isoliert anfechtbar. 

3. Eine Beschlusskompetenz, in einer verwalterlosen Gemeinschaft einen Wohnungseigentümer zur Beschlussumsetzung gegenüber Dritten zu ermächtigen, besteht seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr.

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