1 M 3387/21 - Ausfallpauschale bei abgesagter Wohnungsräumung
Leitsatz: Besteht zwischen Gerichtsvollzieher und Spedition eine Vereinbarung, wonach eine Ausfallpauschale nicht anfällt, wenn der Gläubigervertreter die Räumung eine Woche vorher absagt, so ist eine Ausfallentschädigung nicht geschuldet, wenn der Gläubiger in der Woche vor der geplanten Räumung an dem Tag den Auftrag zurücknimmt, der durch seine Benennung dem Tag der geplanten Räumung entspricht.(Leitsatz der Redaktion)